Salzige Meerluft in der Nase, Sonne auf der Haut, die Füße im Sand vergraben und das Rauschen der Wellen in den Ohren…
Und plötzlich klingelt das längst vergessene Handy. Dran ist der Chef – trotz Urlaub.
Anrufe wie dieser sind im Urlaub jedoch keineswegs der Regelfall und generell ist der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, diese anzunehmen. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorab keine klare Vereinbarung getroffen, gilt, dass der Urlaub vor allem der Erholung dient und dazu zählt eben auch das Abschalten des Mobiltelefons.
Krisenherde wie diesen gibt es viele bei der Urlaubsplanung. So bedeutet der Beginn des neuen Jahres für viele nicht nur einen Haufen guter Vorsätze, die über das Jahr verwirklicht werden wollen, sondern auch die Planung des Jahresurlaubs. Dieser sollte so früh wie möglich in Angriff genommen werden, denn häufig gibt es vor allem in größeren Betrieben viele Überschneidungen.
Wer bekommt Urlaub an den heiß begehrten und günstig gelegenen Brückentagen? Wie stimme ich meinen Urlaub mit den Ferien meiner Kinder ab? Und was, wenn mein Chef meinen Urlaubsantrag ablehnt?
Zumindest, was die letzte dieser Fragen betrifft, besteht für den Arbeitnehmer ein gesetzlich abgesicherter Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann den Urlaub zwar nicht komplett verwehren, er kann jedoch die Länge der frei genommenen Tage bestimmen und den Zeitpunkt der Umsetzung des Urlaubes. Beeinträchtigt der Urlaubswunsch innerbetriebliche Arbeit oder besteht ein Konflikt mit dem Urlaub von Kollegen, kann einem Antrag auf Urlaub auch widersprochen werden.
Arbeitnehmer mit Kindern haben darüber hinaus Vorrang bei der Urlaubsplanung während der Schulferien, da diese durch die Schulpflicht ihrer Kinder in ihrer Urlaubsplanung oft eingeschränkt sind.
In der Probezeit besteht in der Regel zwar ein Urlaubsanspruch, jedoch kann der Arbeitgeber diesen verweigern. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er der Ansicht ist, für die Beurteilung der Arbeitsleistung die volle Probezeit zu benötigen.
Einmal genehmigter Urlaub bleibt im Übrigen auch genehmigt. Hier muss der Arbeitgeber sich an sein Wort halten, denn oftmals sind die Flüge ins Warme schon gebucht und die freien Tage des Arbeitnehmers fest verplant.
Ausgenommen hiervon sind absolute Notfälle, die ein Arbeitgeber vor Gericht aber nachweisen muss, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen.
Auch Urlaubsabbruch kann nicht von dem Arbeitnehmer verlangt werden, es sei denn dieser willigt eindeutig ein. Sollte sich der Arbeitnehmer aufgrund eines betrieblichen Notfalls bereit erklären, frühzeitig seinen Urlaub zu beenden, so hat der Arbeitgeber sämtliche entstehenden Kosten zu tragen. Der verpasste Urlaub darf selbstverständlich nachgeholt werden oder die Tage werden ausbezahlt.
Ähnlich verhält es sich bei Krankheit im Urlaub. Wird ein Attest vorgelegt, darf der Urlaub, sofern er vom Arbeitgeber erneut genehmigt wird, zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden und verfällt nicht.
In der Praxis verläuft die Urlaubsplanung aber keinesfalls so reibungslos. Oft gibt es innerbetrieblich viele Überschneidungen. Beliebt ist vor allem der Urlaub an Brückentagen, um möglichst viele freie Tage zu erzielen. Hier muss vor allem der Arbeitgeber viele Kompromisslösungen finden – zwischen betrieblichen Anforderungen und Ansprüchen des Arbeitnehmers, aber auch unter Kollegen. Denn Urlaub soll vor allem Urlaub sein und jeder seinen Urlaubswunsch wenigstens teilweise umsetzen können, um neue Energie zu tanken.