Eigentlich können behinderte oder chronisch kranke Studenten im Studium individuelle Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Doch nur 29 Prozent nutzen das auch, obwohl auf ihrem Weg zum erfolgreichen Abschluss in der Regel viele Barrieren überwunden werden müssen. Für Menschen mit Sehbehinderung ist oft der weitläufige Campus eine Herausforderung. Leider gibt es auch nur wenige Bücher oder Skripte von Dozenten, die direkt auch digitalisiert und barrierefrei aufbereitet werden. Genau wie Menschen mit Sehbehinderung haben auch Studierende, die in der Mobilität eingeschränkt sind, mit dem Zeitfaktor zu kämpfen, um pünktlich zu den Veranstaltungen zu kommen, weil barrierefrei Wege meist sehr viel länger sind. Studenten mit Hörbeeinträchtigung haben oft Probleme mit der schlechten Akustik in den großen Hörsälen. Bemängelt wird auch, dass die Hörsäle oft überfüllt sind und Dozenten mitunter unachtsam sind und zu wenig Rücksicht besonders auf Studenten mit Hörbehinderung nehmen.
Proroba-Tipp: Studierende sollten sich möglichst früh an die Beratungsstellen der Hochschulen oder Studentenwerke wenden. Die Berater sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Also weg mit falschen Hemmungen.
Wie können Nachteilsausgleiche aussehen?
Nachteilsausgleiche können sehr unterschiedlich gestaltet werden. So kann mehr Zeit für Studien- und Prüfungsleistungen wie Klausuren, Haus- oder Abschlussarbeiten eingeräumt werden. Sogar ein individueller Studienplan ist möglich. Ebenso können Bedingungen für Prüfungen verändert und Praktika verlegt werden. Eine Form des Nachteilsausgleiches kann auch sein, dass einem hörbehinderten Studenten einen Gebärdensprachdolmetscher in einer Prüfung zur Verfügung gestellt wird. Auch andere Assistenzleistungen sind möglich. Unter die technischen Hilfen kann ein Computer mit Sprachausgabe oder einer Braillezeile fallen. Solche Hilfen müssen meist selbst gekauft werden. Für die Finanzierung sind die Sozialämter zuständig.
Was bei der Antragstellung zum Nachteilsausgleich zu beachten ist
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich wird beim Prüfungsamt oder dem Prüfungsausschuss der Universität oder der Fachhochschule gestellt. Hier findet auch die Entscheidung statt. Dabei ist die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, dem Prüfungsausschuss oder dem Prüfungsamt ein fachärztliches oder amtsärztliches Attest vorzulegen. Aus dem Attest muss hervorgehen, wie die Einschränkungen die Leistungen im Studium beeinflussen oder verhindern. Wichtig ist auch, dass das Attest Vorschläge für Maßnahmen enthält, die man bei Prüfungen umsetzen sollte, um das Studium zu erleichtern. Manchmal muss zusätzlich eine Stellungnahme des Behindertenbeauftragten oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises vorgezeigt werden.
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