Im Wald der Fachbegriffe und Steuererlasse ist es häufig nicht einfach, den Überblick über seine Pflichten, jedoch vor allem seine Rechte, zu behalten.
Häufig fühlt man sich in den nicht enden wollenden Vorschriften, Konstrukten und Gesetzmäßigkeiten alleine gelassen.
Viele dieser Regelungen haben jedoch vor allem ein vorrangiges Ziel:
Gleichberechtigung.
So auch das bereinigte Nettoeinkommen.
Das bereinigte Nettoeinkommen stellt das tatsächlich vorhandene Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers dar. Es setzt sich zusammen aus dem steuerlichen Nettoeinkommen, das ein Arbeitnehmer für seine Leistung erhält und gewissen Zu-und Abschlägen, die für jeden individuell sind.
Das bereinigte Nettoeinkommen dient damit vor allem als Berechnungsgrundlage für Familien- und Unterhaltsrecht. Es soll sicherstellen, dass der Zahlungspflichtige trotz der zu erbringenden Unterhaltsleistung sein eigenes Leben finanziell bestreiten kann. Dieser sogenannte Selbstbehalt unterscheidet sich, je nachdem, wem gegenüber Unterhalt erbracht werden muss.
Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts kann dann festgestellt werden, ob Unterhalt gezahlt werden kann oder muss.
Je nach Art des Unterhaltsanspruches werden dafür entweder Tabellen, wie die Düsseldorfer Tabelle zu Rate gezogen oder das eigene Vermögen und Einkommen.
Unterhaltsansprüche haben grundsätzlich Kinder gegenüber ihren Eltern (Kindesunterhalt), Eltern gegenüber ihren Kindern (Elternunterhalt) und Ehegatten gegenüber ihren Ex-Ehepartnern (Ehegattenunterhalt). Je nach Unterhaltsanspruch ergeben sich daraus unterschiedliche konkrete Unterhaltsberechnungen.
Doch nicht nur für den Unterhaltsschuldner soll es fair zugehen, denn auch den Kindern, denen häufig der Unterhalt zuteilwird, soll durch das bereinigte Nettoeinkommen ein gerechter Anteil an dem tatsächlichen Einkommen des Zahlungspflichtigen gegeben werden.
Deswegen werden unterschiedliche Komponenten betrachtet, um das jeweils individuelle bereinigte Nettoeinkommen zu bilden. Dabei wird zwischen Abzügen und Zuschlägen unterschieden.
Einige Beispiele für Zuschläge
- Nettoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit
Dazu zählen beispielsweise Kapitalerträge, Abfindungen und Aufwandsentschädigungen. - Geldwerte Vorteile
Wie eigene Immobilien, denn diese erhöhen die Zahlungsfähigkeit durch eine Kostenersparnis der Miete. - Weitere geringfügige Beschäftigungen
Einige Beispiele für Abzüge
- Aufwendungen wie Lebensversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung
- Berufsbedingter Aufwand je nach Einzelfall
- Schulden
Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens
Da das bereinigte Nettoeinkommen von vielen individuellen Faktoren abhängt, ist eine konkrete Berechnung, die universell gilt, schwierig.
Grundsätzlich gilt es jedoch festzustellen, welche persönlichen Einkünfte zusätzlich bestehen, da diese auf das steuerliche Nettoeinkommen angerechnet werden.
Es gibt allerdings auch eine Reihe von Abzügen, die das bereinigte Nettoeinkommen und somit auch die zu leistende Unterhaltszahlung senken.
Denn auch der Zahlungspflichtige soll in seinem persönlichen Leben nicht eingeschränkt werden.
Daher werden Aufwände, wie Reinigung der Arbeitskleidung, Fahrtkosten, Arbeitsmittel, die der Arbeitnehmer selbst beschaffen muss, und sogar Kontoführungsgebühren, vom Nettoeinkommen abgezogen.
Zusammenfassend ist das bereinigte Nettoeinkommen also sehr differenziert zu betrachten. Eine Vielzahl von Faktoren nehmen darauf Einfluss, so dass eine faire und gleichberechtigte Unterhaltszahlung für alle ermöglicht wird.
Text: Pia Steigerwald
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