Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil gefällt, in dem es einem belgischen Feuerwehrmann Recht gibt, der für seinen Bereitschaftsdienst abends und am Wochenende eine Entschädigung haben möchte.
„Der Bereitschaftsdienst ist dann als Arbeitszeit anzusehen, wenn Arbeitnehmer diese Zeit zu Hause verbringen müssen und darüber hinaus verpflichtet sind, im Notfall innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit zu sein. … Denn das schränkt die Möglichkeit, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, erheblich ein, so die Richter.“ So schreibt Karin Bensch, WDR, auf www.tagesschau.de.
Des Weiteren schreibt sie: „Das Urteil wurde zwar am konkreten Fall des freiwilligen Feuerwehrmanns aus Belgien gefällt, sagte ein Sprecher des Europäischen Gerichtshofs dem ARD-Studio Brüssel. Es gelte aber allgemein für alle Arbeitnehmer in der EU, die von zu Hause aus Bereitschaftsdienst leisten und innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen.“
Wir, die proroba-Gruppe, halten es so:
Wir versuchen, beim Leistungsträger für die persönlichen Assistenten, die auch nachts vor Ort sein müssen, um z.B. den Budgetnehmer umzulagern, den Lohn für den Tag- und den nächtlichen „Bereitschafts“-Dienst gleichermaßen bewilligt zu bekommen. D.h. auch die Zeit, die die Assistenzkraft sich, z.B. in einem Assistenzzimmer, hinlegt, wird mit dem gleichen Stundenlohn vergütet, wie die reguläre Arbeitszeit.
Wir begründen das damit, dass die Assistenzkraft im Notfall immer sofort einsatzbereit sein muss und der Tag-/Nachtrhythmus ja auch im Einzelfall nicht immer gleich ist. Das ist es ja gerade, was Assistenznehmer am Persönlichen Budget schätzen: Sie können auch mal bis spät in den Abend mit Freunden zusammen sitzen, dafür aber am nächsten Tag früh zu Bett gehen, um den entgangenen Schlaf nachzuholen.
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