Ein selbstbestimmtes und freies Leben ist für viele von uns selbstverständlich. Wir treffen Entscheidungen, regeln unsere Finanzen und kümmern uns um alltägliche Familienangelegenheiten. Doch was passiert, wenn wir dazu auf einmal nicht mehr in der Lage sind? Was, wenn wir durch einen Unfall oder persönlichen Schicksalsschlag nicht mehr die Fähigkeit besitzen unser eigenes Leben zu gestalten?
Für solche Fälle gibt es eine gesetzliche Betreuung. Eine gesetzliche Betreuung kann auf viele verschiedene Aufgabenbereiche angewendet werden, je nachdem, in welchem Lebensbereich Defizite für den Betroffenen existieren. Grundsätzlich besteht die Pflicht des zugewiesenen Betreuers dann darin, Schaden vom Betreuten abzuwenden.
So gibt es den Aufgabenbereich der „Gesundheitssorge“, der den Betreuer dazu befugt, sich um die gesundheitlichen Belange des Betreuten zu kümmern. Dazu zählen beispielsweise die Einwilligung in eine Operation, die Veranlassung einer Kur oder Reha-Maßnahme, oder auch der Abschluss eines Vertrags mit „Essen auf Rädern“.
Dabei sind die spezifischen Aufgaben, die dem Betreuer übertragen werden, immer individuell geregelt. Es ist durchaus möglich, dass der Betreuer lediglich für eine bestimmte medizinische Maßnahme eingesetzt wird. Der Aufgabenkreis ist dementsprechend also nur eingeschränkt wirksam.
Für einige Entscheidungen, die die gesundheitlichen Aspekte des Betroffenen betreffen, reicht der bloße Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ jedoch nicht aus. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Betroffene in die Psychiatrie eingewiesen werden soll. Hier ist neben den gesundheitlichen Aspekten auch eine Freiheitsentziehung inbegriffen. Diese kann jedoch nur wirksam vollzogen werden, wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ zugewiesen wurde.
Text: P. Steigerwald
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