In den letzten Tagen hat eine unserer Stellenanzeigen auf Facebook eine Diskussion ausgelöst. Eine unserer Mandantinnen sucht aktuell ausdrücklich nach Assistentinnen. Aber darf sie das eigentlich? Müsste laut Gleichstellungsgesetz nicht auch nach männlichen Pflegekräften gesucht werden?
Dieser Beitrag soll ein wenig Licht ins Dunkel bringen und darüber aufklären, wann das Gleichstellungsgesetz greift und wo seine Grenzen liegen.
Hierfür muss zuerst die Frage geklärt werden, was das Gleichstellungsgesetz eigentlich besagt. Der sogenannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sagt aus, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen, wie zum Beispiel der Vergabe einer Stelle, gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen einzelnen Arbeitnehmer aus willkürlichen Gründen schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer behandeln darf.
Zentral für unsere Frage ist nun § 8 Absatz 1 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG):
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Wie § 8 zeigt, ist die Schlechterstellung von Beschäftigten oder Bewerbern auf eine Stelle wegen ihres Geschlechts zwar im Allgemeinen, aber nicht ausnahmslos, unzulässig und gesetzlich verboten. Vielmehr wird in einigen Fällen eine Schlechterstellung wegen des Geschlechts zugelassen. Es werden vier Bedingungen gestellt, die erfüllt sein müssen, damit eine Schlechterstellung zulässig ist. Eine Schlechterstellung ist nur dann zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Nach genauerem Betrachten des Gleichstellungsgesetzes lässt sich sagen, dass es rechtlich nicht verboten ist, ausdrücklich nach weiblichen Assistenzkräften zu suchen. Im Fall unserer Mandantin soll die Pflegekraft auch bei der Körperpflege behilflich sein. Diese Tätigkeit erfordert, dass die Pflegekraft weiblich ist, da es für das Wohlbefinden unserer Mandantin von zentraler Bedeutung ist, und erfüllt alle in § 8 genannten Bedingungen für eine Schlechterstellung von männlichen Bewerbern.
Foto: Pixabay