Wer am kommenden Montagmorgen entspannt mit seiner Familie beim gemütlichen Osterfrühstück sitzt, anstatt an seinem Arbeitsplatz, der hat diesen Umstand vor allem einem zu verdanken: den gesetzlichen Feiertagen.
An gesetzlichen Feiertagen gilt in Deutschland ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, das mit einigen wenigen Ausnahmen, jeden Bundesbürger einschließt.
Zu diesen Ausnahmen zählen beispielsweise Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser und Gaststätten, denn letztere werden vor allem an Feiertagen vermehrt aufgesucht, um die freie Zeit zusätzlich zu versüßen.
Neben der Annehmlichkeit, den Tag zu seiner freien Verfügung zu haben, besteht außerdem die Pflicht des Arbeitgebers, die entfallene Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu vergüten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis erst wenige Tage oder schon viele Jahre besteht.
Auch die Art des Beschäftigungsverhältnisses ist für die Bezahlung des entfallenen Arbeitstages irrelevant. Teilzeitkräfte sowie Vollzeitkräfte haben, unabhängig von ihrer leistenden Stundenzahl, den gleichen Anspruch auf Feiertagsvergütung.
Wer sich einmal ärgert, ausgerechnet am Feiertag mit einer Grippe arbeitsunfähig zu sein, den tröstet die zu erbringende Entgeltfortzahlung nach dem Feiertagsgesetz.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass in Branchen, in denen an Feiertagen gearbeitet wird, dem Arbeitnehmer innerhalb der nächsten acht Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden muss und dass die entfallene Arbeitszeit in aller Regel keiner Nachholung bedarf.
Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings entsprechende Vereinbarungen, die in beidseitigem Einverständnis getroffen wurden.
Eine schlechte Nachricht gibt es für den Arbeitnehmer dann aber doch:
Ein Anspruch auf die Bezahlung von Feiertagen besteht nur dann, wenn es sich bei dem betreffenden Tag um einen regulären Arbeitstag gehandelt hätte.
Denn grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer zwar durch den Feiertag nicht geschädigt werden, jedoch auch nicht bereichert werden soll.
Darüber hinaus erlischt der Anspruch auf eine Fortzahlung des Lohnes, wenn der Arbeitstag aufgrund eines Streikes oder einer Freischicht ohnehin ausgefallen wäre oder der/die Arbeitnehmer/in unabhängig von seiner tatsächlichen Arbeitszeit feste Bezüge erhält.
Auch unentschuldigtes Fehlen vor oder nach einem gesetzlichen Feiertag bewirkt den Verlust der Feiertagsvergütung.
Um sich im Dschungel der gesetzlichen Feiertage in Deutschland zurecht zu finden erstellt der Deutsche Gewerkschaftsbund Übersichten für die gesetzlichen Feiertage und gibt Tipps, wie man Brückentage am besten nutzen kann.
(der unten stehenden Tabelle zu entnehmen)
Feiertag ist dabei jedoch nicht gleich Feiertag, denn oft unterscheiden sich die Feiertagsgesetze der einzelnen Bundesländer erheblich.
Lediglich neun Feiertage sind in allen Bundeländern einheitlich geregelt:
Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1.Mai, Tag der deutschen Einheit, sowie der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
Bei Heiligabend und Silvester handelt es sich wider Erwarten um normale Arbeitstage, für die jeweils ein Tag Urlaub genommen werden muss. Häufig wird von dieser Regelung jedoch zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen.
Im Übrigen: Feiertage, die in den genommenen Urlaub fallen, dürfen nicht als Urlaubstage angerechnet werden, sondern es besteht ein Anspruch auf Freistellung und Feiertagsbezahlung.
Und so sind Feiertage vor allem für eines dar: die pure Erholung.
Text: Pia Steigerwald
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