Manchmal befindet man sich an einem Punkt in seinem Leben, an dem man alleine nicht mehr weiter kommt. An dem man eine helfende Hand oder einen Wegweiser benötigt, jemanden, der einen unterstützt. Vor allem, wenn es darum geht, sein alltägliches Leben zu meistern.
Gesetzliche Betreuer übernehmen eine solche Funktion. Sie sind Vertreter einer hilfebedürftigen Person gegenüber Dritten und kümmern sich um die Belange ihres jeweiligen Wirkungskreises. Dieser kann je nach vorliegender Einschränkung der betreuenden Person unterschiedlich sein und verschiedene Bereiche umfassen. Hauptaufgabe des gesetzlichen Vertreters bleibt es aber immer, die ihm übertragenen Aufgaben so zu erledigen, dass es dem Wohle des Betreuten entspricht.
Betreuer können dabei sowohl ehrenamtlich engagierte Personen, als auch Personen aus dem nahen Umfeld sein. Auch selbständige Berufsbetreuer, Mitglieder eines Betreuungsvereins oder Betreuungsbehörden sind als gesetzliche Vertreter tätig. Letztlich sind bei der Wahl des Betreuers doch vor allem die Wünsche des zu Betreuenden zu berücksichtigen, denn schließlich wird er auch den meisten Kontakt zu seinem Betreuer haben.
Eingerichtet wird eine gesetzliche Betreuung vom für den Betroffenen zuständigen örtlichen Betreuungsgericht. Dabei müssen folgende Umstände gegeben sein:
- Die betroffene Person ist volljährig.
- Sie leidet an einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung.
- Sie ist dauerhaft nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und es existieren keine anderen Hilfemöglichkeiten, wie zum Beispiel eine Vollmacht.
Die Vorsorgevollmacht wird vor allem eingerichtet, um eine Vertretung für die geschäftlichen Angelegenheiten der Betreuungsperson sicherzustellen. Meist genügt dafür eine schriftliche Erklärung. Teilweise ist es jedoch sinnvoll, zusätzlich einen Notar hinzuzuziehen.
Wem ein Betreuer zur Seite gestellt wurde, ist keineswegs seiner Rechte beraubt oder gar entmündigt. Im Gegenteil: er kann mit dieser Unterstützung seine Wünsche besser verwirklichen, denn der Betreuer soll explizit auf die Bedürfnisse und Wünsche des Betroffenen eingehen. Vorausgesetzt, diese fügen dem Betreuenden keinen Schaden zu.
Auch die Möglichkeit, zu heiraten oder ein Testament zu erstellen, bleibt dem Betreuten bei Betreuerbestellung bestehen. Vorausgesetzt, er ist weiterhin geschäftsfähig.
Sollte der Hilfebedürftige allerdings nicht mehr in der Lage sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite seines Handelns einzusehen und sein Handeln danach auszurichten, ist der Betreute, unabhängig von der Betreuerbestellung, geschäftsunfähig. Denn die Erfassung der Bedeutung der eigenen Handlungen ist ein wesentliche Voraussetzung für die Geschäftsfähigkeit und das Treffen damit verbundener Entscheidungen.
In einigen Fällen ist der Betreuer zusätzlich dazu verpflichtet, dem Betreuungsgericht gegenüber das verwaltete Vermögen offen zu legen. Bei einigen Rechtsgeschäften, wie Erbauseinandersetzungen oder auch eine Kündigung der Mietwohnung, ist daher vorher eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes einzuholen.
Die Betreuungsvollmacht ist abzugrenzen von einer Patientenverfügung. Letztgenannte enthält lediglich Aussagen über die Wünsche der medizinischen Versorgung. Jedoch gilt auch hier, dass der Vollmachtgeber im Vollbesitz seiner Geisteskräfte sein muss, damit eine Vollmacht gültig ist.
Text: P. Steigerwald
Foto: Pixabay
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