Verträge werden überall geschlossen. Sie dienen der Sicherheit, dass die beteiligten Parteien sich an getroffene Absprachen halten, können aber auch enormen Schaden anrichten, wenn wir die langfristigen Konsequenzen unseres Handelns nicht überblicken können.
So erfordert bereits der alltägliche Gang zum Bäcker drei Rechtsgeschäfte: das Schließen eines Kaufvertrages, die Brötchenübergabe vom Verkäufer an den Käufer und die Geldübergabe vom Käufer an den Verkäufer.
Wer Verträge eingeht, muss dafür grundsätzlich geschäftsfähig sein. Ist eine Person geschäftsunfähig, beispielweise durch eingeschränkte Einsicht in ihre eigenen Handlungen, sind Verträge, die diese Person schließt, nicht wirksam.
Geschäftsunfähigkeit ist prinzipiell abzugrenzen von einem Einwilligungsvorbehalt. Einwilligungsvorbehalte dienen in erster Linie dem Schutz des Betreuten und befugen den Betreuer dazu, Entscheidungen des Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis zu prüfen und zu genehmigen. Der Betroffene wird dadurch wie eine beschränkt geschäftsfähige Person behandelt, denn ohne die Einwilligung durch den Betreuer ist er nicht in der Lage, ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Das Rechtsgeschäft bleibt so lange unwirksam, bis es von dem Betreuer genehmigt wurde.
Im ersten Moment klingt dieses Recht wie eine starke Entmündigung des Betroffenen von seinem eigenen Leben. Man sollte jedoch nicht außer Acht lassen, dass ein Einwilligungsvorbehalt nur unter strengsten Richtlinien und Auflagen in Kraft gesetzt und keinesfalls willkürlich genehmigt wird.
Zunächst muss der Betreuer, dem der Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten oder Behördenangelegenheiten übertragen worden ist, nachweisen, dass eine erhebliche Gefahr für die Person selbst oder das Vermögen des Betreuten besteht, wenn sie Rechtsgeschäfte alleine abschließt. Eine mögliche Gefahrenquelle ist dabei die eigene Verschuldung.
Ebenfalls nachgewiesen werden muss, dass der Betreuende nicht mehr in der Lage ist, sein eigenes Handeln zu überblicken. Dafür ist die persönliche Prüfung eines Sachverständigen in jedem Falle notwendig.
Eine weitere Voraussetzung vor Verhängen eines Einwilligungsvorbehaltes ist die persönliche Anhörung des Betroffenen vor Gericht.
Nur in sehr seltenen Fällen darf ein Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung angeordnet werden.
Ausgenommen vom Einwilligungsvorbehalt sind persönliche Angelegenheiten. Sie sind Handlungen, die eine Person nur selbst vornehmen kann und darf und sollten damit auch in der Handlungsgewalt des Betroffenen bleiben. Hierzu zählt beispielsweise die Schließung der Ehe oder Lebenspartnerschaft.
Auch die Erstellung von Testamenten und Erbverträgen muss vorher nicht durch den Betreuer genehmigt werden. Allerdings muss der Betroffene in der Lage sein, die Konsequenzen seines Handelns überblicken und abschätzen zu können.
Es gibt darüber hinaus zwei wichtige Ausnahmen, die von dem Einwilligungsvorbehalt in jedem Falle ausgeschlossen sind.
- Rechtsgeschäfte, die nur für den Betreuten von Vorteil sind
- Geschäfte des Alltags, wie das Kaufen von Lebensmitteln
Alles andere stände auch im starken Widerspruch dazu, dem Betreuten möglichst viel von seiner Lebensgestaltung zu erhalten. In sehr dringenden Fällen gibt es allerdings die Möglichkeit des erweiterten Einwilligungsvorbehalts, der ebenfalls die Geschäfte des alltäglichen Lebens umschließt.
Grundsätzlich gilt jedoch auch bei der Regelung des Einwilligungsvorbehaltes, dass sie dem Schutz der eingeschränkten Person dient. Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuenden entsprechend zu handeln, solange diese nicht seinem Wohl schaden. Werden die Wünsche von dem Betreuer nicht berücksichtigt, kann der Betreute Schadensersatzanspruch geltend machen.
2014 wurde außerdem entschieden, dass das Rufen eines Schlüsselnotdienstes von der Regelung des Einwilligungsvorbehaltes ausgeschlossen ist. Denn wem nützt es schon, wenn die betreute Person zwar kein Rechtsgeschäft geschlossen hat, dafür aber die Nacht auf der Straße verbringt, nur weil sie die Wohnungstür nicht öffnen konnte?
Text: P. Steigerwald
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