Wenn wir auf die Welt kommen, ist für unser Wohl in der Regel gesorgt. Wir werden in eine Familie hineingeboren, haben Eltern, die sich um uns kümmern und Verwandte, die uns versorgen.
Und das alles, ohne in den ersten Jahren auch nur einen Cent für diese Aufwendungen zu zahlen.
Doch was passiert, wenn unsere Eltern auf einmal pflegebedürftig werden? Wer kümmert sich, wenn man selbst längst ein eigenes Leben hat? Und viel wichtiger wer kommt für die entstehenden Kosten auf?
Wird ein Elternteil zum Pflegefall, ändert sich nicht nur der familiäre Alltag, sondern auch die finanzielle Situation. In der Regel decken Pflegeversicherung und Rente zwar einen Teil der entstehenden Kosten, der Restbetrag muss jedoch häufig von den unterhaltspflichtigen Kindern gezahlt werden.
Dieses bringt viele Familien in einen starken Gewissenskonflikt, sodass viele pflegebedürftige Eltern die ihnen zustehende Pflege nicht in Anspruch nehmen. Denn für die eigenen Kinder bedeutet dies oftmals eine hohe finanzielle Belastung. Sie sind jeweils anteilig, je nach ihrem Einkommen und Vermögen, für die Deckung der Kosten verantwortlich.
Doch auch für die Eltern bedeutete Pflegebedürftigkeit eine starke Einschränkung, denn sie sind verpflichtet, sämtliche Einkünfte aus privater Rente und Pflegeversicherung und insbesondere ihr eigenes Vermögen auszugeben. Lediglich ein Schonbetrag in Höhe von 5.000€ darf als Vermögensreserve zurückgehalten werden.
Der zu leistende Elternunterhalt berechnet sich individuell je nach Vermögen und Einkommen der Kinder. Dabei werden alle erzielten Einkünfte der Kinder zusammengerechnet, um zu ermitteln, ob und wie viel Unterhalt zu erbringen ist. Wie auch bei dem bereinigten Nettoeinkommen, dürfen jedoch gewisse Kosten abgezogen werden. Dazu zählen beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Darlehensverbindlichkeiten oder private Altersvorsorgekosten.
Werden bereits Unterhaltszahlungen gegenüber den eigenen Kindern oder Ehegatten geleistet, so dürfen diese ebenfalls abgezogen werden.
Den Kindern wird darüber hinaus momentan ein Selbstbehalt von 1.800€ gewährt, der sicherstellen soll, dass der eigene Alltag finanziell bestreitbar bleibt. Wer als Lediger weniger als 1.800€ verdient, muss gar nichts zahlen, da in diesem Falle die Zahlungen die persönliche Leistungsfähigkeit des Kindes übersteigen würden.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass um die Kosten des Heimaufenthaltes zu decken auch das eigene Vermögen angetastet werden darf. Unangreifbar sind hingegen eigene Immobilien, die selbst bewohnt werden.
Konkret ergibt sich der Unterhaltsanspruch der Eltern also aus dem um die Hälfte reduzierten, bereinigten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen.
Wie viel Elternunterhalt dann gezahlt werden muss hängt von drei Eckpunkten ab:
- Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten
- Seine aktuelle Bedürftigkeit
- Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Dass diese Regelung nicht nur Gutes bringt, sondern vor allem ärmere Familien an den Rand des Existenzminimums treibt, haben auch Union und SPD eingesehen. So soll auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000€ zurückgegriffen werden.
Am Ende bleibt zwar viel persönliche Einschränkung durch Unterhaltszahlungen an die Eltern, jedoch darf man nie vergessen, dass auch sie ein Leben lang für uns aufgekommen sind.
Der Unterhaltsanspruch kann den Eltern außerdem aufgrund schwerer Verfehlungen, wie dem Verletzen der eigenen Fürsorgepflicht beim Großziehen der Kinder, verwehrt werden.
Diese Regelungen sind jedoch sehr individuell und werden von Gerichtshöfen genauestens geprüft.
Text: P. Steigerwald
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