Ein selbstbestimmtes und freies Leben ist für viele von uns selbstverständlich. Wir treffen Entscheidungen, regeln unsere Finanzen und kümmern uns um alltägliche Familienangelegenheiten. Doch was passiert, wenn wir dazu auf einmal nicht mehr in der Lage sind? Was, wenn wir durch einen Unfall oder persönlichen Schicksalsschlag nicht mehr die Fähigkeit besitzen unser eigenes Leben zu gestalten?
Für solche Fälle gibt es eine gesetzliche Betreuung. Eine gesetzliche Betreuung kann auf viele verschiedene Aufgabenbereiche angewendet werden, je nachdem, in welchem Lebensbereich Defizite für den Betroffenen existieren. Grundsätzlich besteht die Pflicht des zugewiesenen Betreuers dann darin, Schaden vom Betreuten abzuwenden.
Es ist durchaus möglich, Aufgabenkreise miteinander zu kombinieren oder sogar zu erweitern, sollten die Einschränkungen des Betroffenen weite Teile der alltäglichen Lebensgestaltung betreffen.
Hat der Kontakt des Betreuten zu Familienangehörigen oder Nachbarn beispielsweise nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit, kann der Betreuer in diesem Falle eine Aufgabenkreiserweiterung beantragen. Diese Erweiterung muss dann in Bezug auf das „Umgangsbestimmungsrecht“ bei Gericht genehmigt werden. Erst dann hat der Betreuer ein Recht dazu, ein Besuchsverbot für Personen zu verhängen.
Text: P. Steigerwald
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