Ein selbstbestimmtes und freies Leben ist für viele von uns selbstverständlich. Wir treffen Entscheidungen, regeln unsere Finanzen und kümmern uns um alltägliche Familienangelegenheiten. Doch was passiert, wenn wir dazu auf einmal nicht mehr in der Lage sind? Was, wenn wir durch einen Unfall oder persönlichen Schicksalsschlag nicht mehr die Fähigkeit besitzen unser eigenes Leben zu gestalten?
Für solche Fälle gibt es eine gesetzliche Betreuung. Eine gesetzliche Betreuung kann auf viele verschiedene Aufgabenbereiche angewendet werden, je nachdem, in welchem Lebensbereich Defizite für den Betroffenen existieren. Grundsätzlich besteht die Pflicht des zugewiesenen Betreuers dann darin, Schaden vom Betreuten abzuwenden.
Entscheidung über Post und Fernmeldeverkehr
Die persönliche Post ist eine Angelegenheit, die normalerweise nur uns selbst betrifft. Sie ist an uns adressiert und beinhaltet häufig vertrauliche Informationen.
Wenn wir jedoch nicht mehr in der Lage sind, unsere Post zu beantworten, können wesentliche Rechtsgüter erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten zu klären.
Auch hier kann dann auf die Hilfe eines gesetzlichen Betreuers zurückgegriffen werden, der sich um den Aufgabenkreis „Regelung des Post- und Fernverkehrs“ des Betreuten kümmert.
Gerade weil die eigene Post vertraulich ist, besitzt dieser Aufgabenkreis jedoch eine Sonderstellung und eine anderweitige Verfügung darf nur gerichtlich angeordnet werden.
Weiterhin gilt dieser Aufgabenkreis keinesfalls uneingeschränkt für die gesamte Post, sondern lediglich für solche, die für das Erfüllen seiner Aufgaben relevant ist.
Rein private Post darf von dem Betreuer lediglich zurückgehalten werden, wenn diese negative Zustände bei dem Betroffenen auslöst, die gesundheitsgefährdend sein könnten. Diese Kontrolle muss aber in jedem Falle richterlich begründet werden.