Kinder können durch eine angeborene Behinderung, Komplikationen bei der Geburt oder früh auftretende Krankheiten pflegebedürftig werden. Rund 80.000 Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind in Deutschland betroffen. Die gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich nicht von denen, die auch für Erwachsene gelten. Dennoch gibt es Punkte, die bei Kindern anders sind. Der Grund dafür liegt auch darin, dass im gesetzlichen Sinne eine Pflegebedürftigkeit erst dann vorliegt, wenn die tägliche Pflege deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt. Diese entsteht zum Beispiel, wenn regelmäßige Termine beim Arzt oder Therapeuten notwendig sind. Auch Therapiemaßnahmen in den eigenen vier Wänden werden berücksichtigt.
In den ersten Lebensjahren ist es aber oft nicht feststellbar, dass die Versorgung eines Kindes mit Behinderung zeitlich und emotional über die eines gesunden Kindes hinausgeht. Denn Kinder entwickeln ihre Fähigkeiten und ihre Selbstständigkeit nach und nach. Bestimmte Fähigkeiten sind daher erst ab einem gewissen Alter zu erwarten. Ist ein Kind unselbstständig, bedeutete das im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes nicht automatisch, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Daher werden Kinder bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad mit einem gleichaltrigen gesunden Kind verglichen. Erst ab dem elften Geburtstag gelten bei der Begutachtung dieselben Regeln wie bei Erwachsenen.
Damit häufige und belastende Begutachtungen für die Familien in den ersten Lebensmonaten vermieden werden, gibt es eine Besonderheit bei Kindern bis zu 18 Monaten. Per Gesetz werden sie einen Pflegegrad höher eingestuft, als sie aufgrund ihrer in der Begutachtung erreichten Punkte sonst erreichen würden.