Als Reaktion auf unseren Beitrag „Darf ich nach weiblichen Pflegekräften suchen? – Das Gleichstellungsgesetz und seine Grenzen“, erreichte uns eine Anfrage, wie das Gesetz mit einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters oder der Religion umgeht. Auch hier wollen wir das Paragraphenchaos ein wenig ordnen und Ihnen die wesentlichen Paragraphen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorstellen.
§9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
§10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.
Der § 10 ist an dieser Stelle nicht zu Ende. Es folgt eine Aufzählung, in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung legitim ist. Ein Beispiel hierfür ist „… die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile…“.
Man kann nun zusammenfassend festhalten, dass eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters oder der Religion immer dann rechtlich zulässig ist, wenn es hierfür berechtigte Gründe gibt. Dies darf natürlich auf keinen Fall pauschalisiert werden, gerade für das Alter gibt das Allgemeine Gleichstellungsgesetz sehr enge Richtlinien dafür vor, wann eine unterschiedliche Behandlung legitim ist.
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