Psychische und seelische Erkrankungen nehmen zu. Viele wissen nicht, dass sie den Grad der Behinderung feststellen lassen und entsprechenden Nachteilsausgleich erhalten können.
Sie sind für Außenstehende meist nicht sichtbar, wie Diabetes, Krebs oder auch Herz-Kreislauferkrankungen. Doch genau wie körperliche, nicht von außen erkennbare Erkrankungen, zu starken Beeinträchtigungen führen können, „behindern“ auch psychische und seelische Erkrankungen. Die Zahl der Menschen, die davon betroffen sind, nimmt ständig zu. Mittlerweile nehmen sie an Häufigkeit den traurigen zweiten Platz nach Herz- und Kreislauferkrankungen ein. Ihre Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen können enorm sein und zu starken Einschränkungen führen.
Was viele Betroffene aber nicht wissen: Den Grad Behinderung (GdB) feststellen zu lassen und entsprechende Nachteilsausgleiche zu erhalten, ist auch für Menschen mit psychischer und seelischer Beeinträchtigung möglich. Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) heißt es dazu:
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. …“
Zwar zieht nicht jede psychische Erkrankung eine Behinderung nach sich, doch können sie gravierende Auswirkungen auf den Lebensalltag haben. Zur Arbeit zu gehen, Kontakte zu pflegen oder sich selbst zu versorgen kann schwer fallen oder sogar unmöglich sein.
Da es sich um individuelle Leidensgeschichten handelt, ist die Bewertung einer psychischen Einschränkung nicht einfach. Für die Beurteilung des GdB werden deshalb immer die Auswirkungen einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft betrachtet.
Grundlage für die Feststellung des GdB ist die Versorgungs-Medizinverordnung (VersMedV). Hier sind Erkrankungen und Einschränkungen aufgeführt und es werden Anhaltspunkte gegeben, welcher GdB für welche Einschränkung geltend gemacht werden kann. In dieser Versorgungsmedizin-Verordnung sind in Teil B unter 3. „Nervensystem und Psyche“ unter anderem Psychosen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumata aufgeführt. Diese können zum Beispiel Angstzustände, Phobien, Zwangsstörungen, Depressionen und soziale Anpassungsschwierigkeiten zur Folge haben. Auch Suchtkrankheiten wie Drogen- oder Alkoholabhängigkeit und deren Auswirkungen können zu einem Grad der Behinderung führen.
Um seinen GdB feststellen zu lassen, muss bei der Kommunalverwaltung oder beim Versorgungsamt einen Antrag gestellt werden. Zur Beurteilung der Beeinträchtigung wird in der Regel auch ein psychiatrisches Gutachten herangezogen.
Liegt eine psychische Behinderung vor, kann es verschiedene Hilfen für das Berufs- und Privatleben geben. Dazu zählen zum Beispiel Therapien, betriebliches Eingliederungsmanagement oder auch Unterstützung durch persönliche Assistenz.
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