Das Merkzeichen “H” bedeutet im Schwerbehindertenausweis “Hilflos”. Eingetragen wird es, wenn “der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes (Absatz 6) oder entsprechender Vorschriften ist”.
In der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) wird unter Punkt 4. b) zu “Hilfslosigkeit” folgendes ausgeführt:
“Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen — nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I X) und dem Einkommensteuergesetz ’nicht nur vorübergehend’ — für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.”
Schade, dass der Gesetzgeber mit „hilflos“ einen unpassenden Begriff gewählt hat. Denn Menschen mit Behinderung sind ja nicht hilf-los, sondern wie alle anderen einfach nur hin und wieder auf Hilfe angewiesen.
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