„Elias kam mit starken Behinderungen auf die Welt. Der Grund dafür
wurde nie gefunden.“
(„So menschlich kann Pflege sein“ S.37)
Selbstverständlich übernimmt seine Mutter Anna Koschmieder die Pflege ihres Sohnes. „Es ist mir bis heute ein Rätsel, wie eine Pflegekraft Elias falsch in den Rollstuhl setzen konnte oder warum andere grobe Lücken beim Verstehen von medizinischen Fachbegriffen hatten“, führt Anna Koschmieder weiter aus. Häufig hatte es Kommunikationsprobleme mit den Pflegediensten gegeben oder zwischenmenschliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Elias Pflege seien aufgetreten.
Gute und geeignete Pflege ist leider schwer zu finden und nicht selten mit hohen Kosten verbunden. Oft sind diese jedoch unmöglich von den Betroffenen alleine tragbar. Selbst wenn Betroffene von Bekannten, Freunden oder Angehörigen ehrenamtlich gepflegt werden, bleiben viele Stellen offen, an denen das Geld für das alltägliche Leben fehlt.
Deshalb steht Personen, die nicht von öffentlichen Trägern gepflegt werden, grundsätzlich ein Pflegegeld zu. Richtwert für die Höhe der Geldleistung ist dabei der festgestellte Pflegegrad der Person. Einerseits soll das Pflegegeld damit eine Erstattung für die Aufwendung des Pflegers darstellen und zum anderen den alltäglichen Bedarf des Pflegebedürftigen abdecken. In vollem Umfang wird das Pflegegeld jedoch nur gewährt, wenn kein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen wird.
Doch nicht immer gibt es jemanden aus dem nahen Bekanntenkreis, der die Zeit aufwenden kann einen Angehörigen zu pflegen. In diesen Fällen stellen Pflegekassen oder Sozialhilfeträger eine Pflegekraft, die ihre Kosten direkt mit der Krankenkasse oder anderen Kostenträgern abrechnet.
Das bedeutet jedoch nicht, dass für diese Menschen grundsätzlich eine Zahlung des Pflegegeldes entfällt. Denn es gibt die Möglichkeit, auch neben bereits bestehenden Leistungen, Pflegegeld zu beantragen, wenn die Höhe dieser nicht ausreicht.
Allerdings kann das Pflegegeld in diesen Fällen gekürzt werden. Das anteilige Pflegegeld, welches sich nach der Kürzung ergibt, richtet sich dabei je nach den Umständen des Einzelfalles und bereits in Anspruch genommenen Leistungen.
Eine Zahlung des Pflegegeldes ist auch dann zu gewähren, wenn der pflegerische Bedarf einer Person in vollem Umfang durch professionelle Pflege abgedeckt wird. Zwar erhält der Pflegebedürftige in diesem Falle bereits Pflegesachleistungen, diese decken jedoch nicht zusätzlichen Unterstützungsbedarf, wie beispielsweise erhöhten Wäschebedarf, ab. Deswegen wird darüber hinaus in vielen Fällen pauschales Pflegegeld gewährt, um die familiären Aufwendungen zu vergüten.
Eine Auszahlung des Pflegegeldes ist folglich nur dann zu versagen, wenn das Geld nicht gemäß seinem Zweck verwendet wird. Eine Ablehnung der Zahlung des Pflegegeldes ist jedoch eher ein Ausnahmefall. Sie muss hinreichend begründet werden und überzeugend zeigen, dass das Pflegegeld nicht zweckgerecht für die Pflege verwendet werden kann.
Es ist ein Rätsel, warum das Pflegegeld so oft von den Kostenträgern angegriffen wird. Nicht selten mit dem Ziel, es vollständig zu kürzen. Stellt das Pflegegeld doch eine Möglichkeit der Betroffenen dar, wenigsten einen kleinen Teil ihres Lebens gestalten zu können.
Auch Anna Koschmieder hat einen langen Kampf geführt, um zu zeigen, dass Elias „nicht nur ein Name und eine Nummer ist, sondern ein liebenswerter Mensch. Dass er ein Junge ist, der ganz viel Liebe verdient hat und braucht […].“ (So menschlich kann Pflege sein“ S.40, Ralf Monréal)
Beispiele wie dieses zeigen, dass Pflege am Ende des Tages doch vor allem eines sein sollte: menschlich.
Text: P. Steigerwald
Foto: Pixabay