17,50 Euro im Monat beträgt die Rundfunkbeitragspflicht für alle Haushalte in der Bundesrepublik. Unter bestimmten Bedingungen haben Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht oder zumindest auf eine Ermäßigung. Wie Ihre Rechte genau aussehen und wie Sie einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung stellen können, erfahren Sie hier:
Anspruch auf einen ermäßigten Rundfunkgebührenbeitrag für monatlich 5,83 Euro (1/3 des regulären Beitrags) haben:
- blinde Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis
- sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung und dem Merkzeichen RF
- hörgeschädigte oder gehörlose Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und die das Merkzeichen RF haben
- Menschen mit Behinderung mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80, die ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und das Merkzeichen RF haben
Anspruch auf eine vollständige Befreiung von den Rundfunkgebühren aus gesundheitlichen Gründen haben:
- taubblinde Menschen
- sonderfürsorgeberechtigte Menschen im Sinne des § 27e Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
- Empfänger von Blindenhilfe nach SGB XII oder Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Und so können Sie eine Ermäßigung oder Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragen:
Der Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkgebühr muss beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gestellt werden. Über diesen Link gelangen Sie auf die Formularseite.
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html
Der Antrag kann auf der Website direkt online ausgefüllt werden. Im Anschluss muss er allerdings ausgedruckt und unterschrieben werden. Die Befreiung und Ermäßigung kann auch rückwirkend bis zu drei Jahre gestellt werden. Bevor alles zu Post gebracht wird, müssen in Kopie noch Nachweise beigefügt werden. Erforderliche Nachweise können unter anderem sein:
- Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens “RF”
- Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises
- Fachärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos)
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos) zusammen mit einer fachärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
- Bescheinigung über die Feststellung “Sonderfürsorgeberechtigte”
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