Die Pflege und Betreuung von Angehörigen ist eine Herzensangelegenheit, die allerdings auch kräftezehrend ist. Zwischendurch muss man deshalb auch mal an sich selbst denken. Eine kurze Pflege-Auszeit in Form eines Urlaubs ist hin und wieder einfach ein Muss. Manchmal ist die Auszeit aber auch nötig, weil man selbst krank geworden ist.
Für Fälle wie diese hat der Gesetzgeber die Verhinderungspflege geschaffen. Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut werden, erhalten nämlich Verhinderungspflege, wenn ihre Angehörigen eine Vertretung brauchen. Das können stellvertretend Pflegehilfskräfte, Angehörige, Verwandte, Nachbarn oder auch Freunde sein. § 39 im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt Leistungen, Umfang und Kosten der Verhinderungspflege.
Auch wenn Ihr Angehöriger ein Persönliches Budget erhält, ist die Verhinderungspflege möglich. Die Angehörigen oder Freunde sind meist trotz der Assistenz für Ihre Lieben da und geben gerne Ihre Zeit um zu helfen. Bei einer 24-Stunden Pflege- und Betreuung ist allerdings eine Einzelfallprüfung notwendig.
Die Verhinderungspflege erstattet die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe, wenn der Pflegebedürftige Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 hat.
Sie haben Fragen zur Verhinderungspflege? Wir geben Ihnen die Antworten, die Sie suchen und helfen auch bei der Beantragung.
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