Es ist wunderschön, in die Augen eines Beschenkten zu blicken. Unabhängig vom Alter entsteht als Dank dieses Leuchten, das den Schenker selbst zum Beschenkten werden lässt. Anlässe zum Schenken gibt es viele. Man muss dafür nur aufmerksam in die Welt blicken – auch zur Weihnachtszeit.
Es ist eine Zeit, in der besonders Budgetnehmer ein großes Bedürfnis haben, ihren Assistenten ein Geschenk als Anerkennung für die geleistete Arbeit zu überreichen. Das Miteinander war schließlich auch von Nähe und Vertrauen geprägt. Deshalb ein Zeichen des Dankes zu setzen, ist da nur natürlich.
Überraschender Weise ist erst seit dem 12. Jahrhundert das Wort Geschenke in Deutschland dokumentiert. Es sagt seither aus, dass eine Übertragung des Eigentums an einer Sache ohne Erwartung und Gegenleistung stattfindet. Diese nüchterne Beschreibung einer so schönen Sache — die sogar im Tierreich vorkommt – ist im Falle der Mitarbeiterbeschenkung vom Finanzamt bestimmten Regeln unterworfen. Wer also von Herzen seinen Mitarbeitern leuchtende Augen zaubern möchte, der sollte diese Regeln befolgen, damit am Ende nicht lange Gesichter drohen.
Geschenke an Mitarbeiter zu Weihnachten können als Sachzuwendung in vielen Fällen steuervergünstigt oder sogar steuerfrei gewährt werden. Generell gibt es eine monatliche Sachbezugsfreigrenze bis 44 Euro monatlich. Sachgeschenke können bis zu diesem Wert also steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Auch eine Anwendung für Gutscheine mit Geldbetrag ist möglich. Auch Geld in dieser Höhe darf geschenkt werden. Besondere Vorsicht ist hier allerdings geboten. Es muss dabei die klare Auflage geben, dass der empfangene Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise verwendet werden darf. Auch Prepaidkarten dürfen als Geschenk verwendet werden. Eine Barauszahlung des Guthabens darf aber nicht möglich sein. Karten mit Kreditkartenfunktion sind deshalb nicht erlaubt.
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