Ein selbstbestimmtes und freies Leben ist für viele von uns selbstverständlich. Wir treffen Entscheidungen, regeln unsere Finanzen und kümmern uns um alltägliche Familienangelegenheiten. Doch was passiert, wenn wir dazu auf einmal nicht mehr in der Lage sind? Was, wenn wir durch einen Unfall oder persönlichen Schicksalsschlag nicht mehr die Fähigkeit besitzen unser eigenes Leben zu gestalten?
Für solche Fälle gibt es eine gesetzliche Betreuung. Eine gesetzliche Betreuung kann auf viele verschiedene Aufgabenbereiche angewendet werden, je nachdem, in welchem Lebensbereich Defizite für den Betroffenen existieren. Grundsätzlich besteht die Pflicht des zugewiesenen Betreuers dann darin, Schaden vom Betreuten abzuwenden.
Wer kümmert sich um mein Vermögen?
Auch für die Verwaltung des eigenen Vermögens kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Seine Aufgaben umfassen dann vor allem eines: das Vermögen bestmöglich zu sichern und zu mehren.
Zwar sollte von dem Betreuer darauf geachtet werden, das Vermögen möglichst lange zu erhalten, jedoch sollte der ursprüngliche Lebensstil des Betreuenden nicht eingeschränkt werden.
Zu den Pflichten des Betreuers kann außerdem eine Überprüfung der Wohnverhältnisse zählen.
Wohnung oder Pflegeheim?
Um eine bestmögliche Betreuung zu sichern, ist es manchmal sinnvoll, den eigenen Haushalt aufzulösen und in ein geeignetes Heim umzuziehen. Eine Haushaltsauflösung ist jedoch nicht selten mit viel Arbeit verbunden. Sie geht einher mit einer Säuberung, Sanierung oder gar Entmüllung der Wohnung. All diese Aufgaben fallen in den Bereich des Betreuers, insofern ihm der Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheit“ übertragen wurde.
Auch der Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen, eine Abwehr von Wohnungskündigungen oder die Vertretung bei Kündigungs- oder Räumungsverfahren zählen zu den Pflichten des Betreuers.
Problematisch wird das Ganze nur dann, wenn die eigene Familie plötzlich kein Mitspracherecht mehr über den Verbleib des Betroffenen hat oder gar persönliche Gegenstände bei der Hausentrümpelung entsorgt wurden.
Dabei ist jedoch immer im Hinterkopf zu behalten, dass der Betreuer in keinem Falle gegen den Betreuenden und seine Wünsche arbeiten darf. Vielmehr ist er ihm zur Seite gestellt, damit er sein Leben bestmöglich meistern kann. Gerade deshalb soll dem Betroffenen, soweit dieses realisierbar ist, auch die Möglichkeit gegeben werden, in sein vertrautes Umfeld zurückzukehren. Auch hier wird diese Möglichkeit durch den Betreuer sichergestellt, der die Wohnung möglichst lange halten soll. Ein gewaltsames Betreten der Wohnung durch den Betreuer ist zudem nur zulässig, wenn dieses ausdrücklich von einem Gericht angeordnet wird. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) soll für den Betroffenen weitestgehend bestehen bleiben, da es sich hierbei um ein grundgesetzlich geschütztes Recht handelt.
Lediglich Notfälle, die nahelegen, dass der Betreute sich in einem lebensbedrohlichen Zustand innerhalb der verschlossenen Wohnung befindet, ermächtigen den Betreuer zu einem gewaltsamen Betreten ohne eine vorherige Genehmigung.
Ein gesetzlicher Betreuer ist also keinesfalls als eine Entmündigung des eigenen Lebens zu verstehen. Vielmehr ist er jemand, der, insofern es möglich ist, in unserem Willen handeln soll und uns und unsere Lebensführung unterstützen und sichern soll, wenn wir selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.